Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) (im Folgenden: BGH-Urteil 2025) klargestellt, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für Online-Coaching und E-Learning-Programme gilt – unabhängig davon, ob sie an Verbraucher oder Unternehmen gerichtet sind (Heuking, fernstudienanbieter.de, Uhlberg Advisory).
Wann greift die ZFU-Zulassungspflicht?
Ein Angebot gilt dann als Fernunterricht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Räumliche bzw. asynchrone Trennung zwischen Anbieter:in und Teilnehmer:in (z. B. Video-Inhalte, aufgezeichnete Webinare)
- Lernerfolgskontrolle – schon die Möglichkeit zur Rückfrage, Feedback, Hausaufgaben oder Teilnahme am Forum zählt (Heuking, Wikipedia)
- Vertragliche Grundlage und Entgelt (Uhlberg Advisory)
Hinweis: Reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung und ohne dokumentierte Lernerfolgskontrolle sind in der Regel nicht zulassungspflichtig (recht24-7.de).
Folgen fehlender Zulassung
Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG, und Teilnehmer:innen sind berechtigt, bereits gezahlte Kursgebühren vollständig zurückzufordern – unabhängig davon, ob es sich um Verbraucher:innen oder Unternehmer:innen handelt (Heuking, maxgreger.de). Eine Erstattungspflicht kann nur entfallen, wenn der Anbieter nachweist, dass die Teilnehmer:innen einen wirtschaftlichen Vorteil (z. B. eingesparte Kosten) konkrekt erzielt haben – ein sehr hoher Nachweisstandard (maxgreger.de).
Die typischen Fallstricke & Risiken für Anbieter
Falle / Risiko | Beschreibung |
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Aufzeichnung vs. Live | Bereits Aufzeichnung macht das Angebot asynchron – Risiko der ZFU-Pflicht (recht24-7.de) |
“Betreuung” genügt | Auch einfache Coaching-Angebote mit Feedback zählen als Lernerfolgskontrolle (Uhlberg Advisory) |
B2B-Angebote sind betroffen | Kein Schutz durch die Zielgruppe – auch Firmenkunden fallen unter das FernUSG (Heuking) |
Unerhebliche Inhalte? | Selbst “Mentoring” oder “Transformation” zählt, wenn Wissen vermittelt wird (www.aktivkanzlei.de) |
Fehlende Abdeckung | Ohne ZFU-Zulassung drohen hohe Rückforderungen und rechtliche Unsicherheit (RSW) |
So erstellst du ZFU-konforme e-Learning-Kurse
- Antragsverfahren starten
Stelle rechtzeitig einen Zulassungsantrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln. Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 3 Monate (Verwaltungsportal Hessen, Heuking). - Vertragsgestaltung sauber aufsetzen
Der Vertrag muss enthalten:- Angaben zur Zulassung
- Widerrufs- und Kündigungsrechte (§§ 4–6 FernUSG)
- Hinweise auf Verbraucherschutz, Transparentbedingungen (Wikipedia).
- Qualität & Didaktik dokumentieren
ZFU prüft Inhalte und Methoden – daher: anschauliche, strukturierte Inhalte und Qualitätssicherung (didaktisches Konzept, Prüfungen) (HOFA-College, Heuking, mittelstandsschutz.de). - Zulassung publik machen
Nach ZFU-Zulassung ist das Siegel und die Zulassungsnummer verpflichtend in allen Materialien sichtbar zu platzieren (HOFA-College, Wikipedia). - Kosten einkalkulieren
Die Zulassung kostet je nach Kurspreis mindestens 950 € oder bis zu 150 % der Kursgebühr (Verwaltungsportal Hessen, Uhlberg Advisory).
Hinweis: Keine Rechtsberatung
Die obigen Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt, ersetzen jedoch keine Rechtsberatung.
Bitte beachte: Jede Kurskonzeption ist individuell, und die Anforderungen der ZFU sowie die Folgen des BGH-Urteils 2025 können je nach Fall variieren.
👉 Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung solltest du dich unbedingt an eine auf Fernunterricht spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.
That Works Media unterstützt dich bei allen didaktischen, technischen und inhaltlichen Fragen – die rechtliche Prüfung deines Angebots gehört aber in die Hände von Jurist:innen.